Krefeld erkennt Rechtmäßigkeit der CCSP West-Dienstleistung an weiter lesen ...
für Anwohner und Passanten durch Abfallmanagement-Tätigkeiten
weiter lesen ...
Nachsortierung und Verdichtung von Abfällen ist zulässig weiter lesen ...
Entscheidung zur Zulässigkeit der Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen weiter lesen ...
Das Fachblatt Müll und Abfall berichtet über das Thema Abfallmanagement weiter lesen ...
Die Stadt Dortmund und die EDG Entsorgung Dortmund GmbH blockieren die Einführung von Abfallmanagement weiter lesen ...
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass die Abfallsortierung vor Ort rechtlich nicht zu beanstanden sei. weiter lesen ...
CCSP West GmbH sorgt jetzt auch in Iserlohn für eine Optimierung der Mülltrennung weiter lesen ...
zur Übersicht | Abfallmanagement
Erstellt am: 18.12.2007
Mit Urteil vom 13.12.2007 (7 C 42/07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten seine Überlassungspflicht nicht verletzt, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter aus einem auf seinem Grundstück stehenden Restabfallbehälter vor Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle entnimmt und den dafür vorgesehenen Wertstoffgefäßen bzw. den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuführt.
Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen aus Kiel, wurde von einem Wohnungsunternehmen beauftragt, den Inhalt der Restabfallbehälter auf den Wohngrundstücken vor Ort zu korrigieren und werthaltige Abfälle wie Papier, Karton, Verpackungsmaterial und Altglas den dafür bestimmten Wertstoffbehältern zuzuführen.
Die Stadt Mannheim untersagte der Klägerin diese Tätigkeit, weil sie damit so die Kommune in die Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingreife, eine unzulässige Abfallbehandlung vornehme und Gesundheitsgefahren verursache. Die dagegen erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Abfälle werden in der Regel bereitgestellt, bevor sie überlassen werden. Erst die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger löst dessen Entsorgungspflicht aus. Vor der Überlassung ist der Abfallbesitzer berechtigt, in die Restabfallbehälter geworfene werthaltige Abfälle auszusortieren und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Von zentraler Bedeutung ist die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der bundesrechtliche Begriff des Überlassens eine landesrechtliche Regelung ausschließt, die schon das Bereitstellen als Überlassen der Abfälle fingiert. Durch Landesrecht dürfte nur Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung von Abfällen konkretisiert werden. Darauf weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hin. Vor der Abfuhr der Abfälle darf der Abfallbesitzer Abfälle aus dem Abfallbehälter aussondern und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Darin liegt nach zutreffender Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine unzulässige Abfallbehandlung. An die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Sortiermaßnahmen im konkreten Fall keine Gesundheitsgefahren hervorrufen und mit den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsatzung der Stadt Mannheim vereinbar sind, war das Bundesverwaltungsgericht bereits aus rein prozessualen Gründen gebunden. Die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts liegen in schriftlicher Form noch nicht vor.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig, der wenige Tage vor der soeben skizzierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 04.12.2007 (2 B 289/07) in einem vergleichbaren Fall ebenfalls die Zulässigkeit der Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen bejaht.
In diesem Fall hatte die Stadt Salzgitter der Antragstellerin, einer Wohnungsgesellschaft aus Köln, die Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen in den Restabfallbehältern verboten und sich dazu primär auf die Abfallsatzung der Stadt Salzgitter, die eine solche Tätigkeit nach ihrem Wortlaut verbietet, sowie auf vermeintliche Gesundheitsgefahren berufen.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die maßgebliche satzungsrechtliche Bestimmung unter Berücksichtigung des Gebots der Normerhaltung dahingehend ausgelegt, dass sie sich entgegen ihrem Wortlaut nur an Unbefugte im Sinne der (Gesamt-) Rechtsordnung richtet, zu denen die Grundstückseigentümerin als Abfallbesitzer bzw. von ihr mit der Behälteroptimierung beauftragte Dienstleistungsunternehmen aber gerade nicht zählen. Andernfalls, so betont das Verwaltungsgericht Braunschweig, wäre die fragliche Satzungsregelung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings dürfte fraglich sein, ob sich die Stadt Salzgitter unter dem Eindruck der oben skizzierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch für eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entscheidet.
Walter-Kolb-Straße 1-3 60594 Frankfurt am Main Tel. 069 - 66 42 90 64